Neue Regelung für Gipsabfälle ab 01.01.2026

27. Oktober 2025

Neue Regelung für Gipsabfälle ab 01.01.2026

Mit 01.01.2026 tritt das Deponieverbot für Gipsabfälle in Kraft. Diese müssen verpflichtend einer Recyclinganlage zugeführt werden.

Eine Deponierung – weder als Monocharge noch als Beimischung (z. B. in Bauschutt) – ist nicht mehr zulässig.


Ausnahme: Nur mit Schadstoffen (z. B. Asbest) verunreinigte Gipsabfälle dürfen weiterhin deponiert werden – mit entsprechender Bestätigung einer externen Fachanstalt.



Voraussetzungen für die Übernahme durch die SAB ab 01.01.2026:

• ausschließlich Gipskarton, Gipsfaser oder Calciumsulfatestrich
• Feuchtigkeit < 10 % (z. B. Lagerung in Deckelcontainern bzw. Deckelmulden…)
• frei von Fremdstoffen (Beton, Ziegel, Dämmwolle, Heraklith etc.) sowie gefährlichen Mineralfasern/Asbest
• Einstufung der Abfälle als Abfallschlüsselnummer 31438


Preis: ca. 130 €/t exkl. USt (laut Preisliste 2026).
Bei Verunreinigungen werden Nachsortierkosten berechnet; Bei starken Verunreinigungen oder falschen Angaben (visuelle Kontrolle) erfolgt keine Übernahme.

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