Neue Regelung für Gipsabfälle ab 01.01.2026

Mit 01.01.2026 tritt das Deponieverbot für Gipsabfälle in Kraft. Diese müssen verpflichtend einer Recyclinganlage zugeführt werden.
Eine Deponierung – weder als Monocharge noch als Beimischung (z. B. in Bauschutt) – ist nicht mehr zulässig.
Ausnahme: Nur mit Schadstoffen (z. B. Asbest) verunreinigte Gipsabfälle dürfen weiterhin deponiert werden – mit entsprechender Bestätigung einer externen Fachanstalt.
Voraussetzungen für die Übernahme durch die SAB ab 01.01.2026:
• ausschließlich Gipskarton, Gipsfaser oder Calciumsulfatestrich
• Feuchtigkeit < 10 % (z. B. Lagerung in Deckelcontainern bzw. Deckelmulden…)
• frei von Fremdstoffen (Beton, Ziegel, Dämmwolle, Heraklith etc.) sowie gefährlichen Mineralfasern/Asbest
• Einstufung der Abfälle als Abfallschlüsselnummer 31438
Preis: ca. 130 €/t exkl. USt (laut Preisliste 2026).
Bei Verunreinigungen werden Nachsortierkosten berechnet; Bei starken Verunreinigungen oder falschen Angaben (visuelle Kontrolle) erfolgt keine Übernahme.







